Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Abfallwirtschafts- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss und dem Kreistag, folgende Änderungen der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Kronach (Gebührensatzung) zu beschließen. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.06.2024 in Kraft.

 

Satzung

 

des Landkreises Kronach zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Kronach (Gebührensatzung)

 

Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Landkreis Kronach folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Kronach (Gebührensatzung) vom 18.04.2023 wird wie folgt geändert:

 

1. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Holsystem im Falle des § 4 Abs. 1 für private Haushaltungen berechnet sich aus

 

a) Grundgebühr

 

Behältergröße

 

Grundgebühr jährlich

Anzahl der enthaltenen Entleerungen

 

 

 

 

pro Müllgroßbehälter mit

80 l Füllraum

151,32 €

12

pro Müllgroßbehälter mit

120 l Füllraum

191,28 €

12

pro Müllgroßbehälter mit

240 l Füllraum

295,20 €

12

pro Müllgroßbehälter mit

1.100 l Füllraum

1.305,00 €

12

 

sowie

 

b) Leistungsgebühr

 

Behältergröße

 

Gebühr pro Entleerung

 

 

 

 

 

pro Müllgroßbehälter mit

80 l Füllraum

3,36 €

 

pro Müllgroßbehälter mit

120 l Füllraum

4,44 €

 

pro Müllgroßbehälter mit

240 l Füllraum

6,60 €

 

pro Müllgroßbehälter mit

1.100 l Füllraum

39,00 €

 

pro Windeltonne mit

120 l Füllraum

2,22 €

 

 

2.   § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Holsystem im Falle des § 4 Abs. 1 für Grundstücke, auf denen gewerblicher Gefäßmüll anfällt, berechnet sich aus

 

a) Grundgebühr

 

Behältergröße

 

Grundgebühr jährlich

Anzahl der enthaltenen Entleerungen

 

 

 

 

pro Müllgroßbehälter mit

80 l Füllraum

115,20 €

12

pro Müllgroßbehälter mit

120 l Füllraum

172,80 €

12

pro Müllgroßbehälter mit

240 l Füllraum

345,60 €

12

pro Müllgroßbehälter mit

1.100 l Füllraum

1.584,00 €

12

 

sowie

 

b) Leistungsgebühr

 

Behältergröße

 

Gebühr pro Entleerung

 

 

 

 

 

pro Müllgroßbehälter mit

80 l Füllraum

2,40 €

 

pro Müllgroßbehälter mit

120 l Füllraum

3,60 €

 

pro Müllgroßbehälter mit

240 l Füllraum

7,20 €

 

pro Müllgroßbehälter mit

1.100 l Füllraum

33,00 €

 

 

3.   In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird „60,00 €/Jahr“ ersetzt durch „84,00 €/Jahr“. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird „2,00 € pro Sack“ ersetzt durch „3,00 € pro Sack“.

 

4.   In § 5 Abs. 4 wird „je Abfallsack 3,00 €“ ersetzt durch „je Abfallsack 4,50 €“.

 

5.   § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

 

Für die Bereitstellung der Grünen Tonne im Falle des § 4 Abs. 5 beträgt die Gebühr für regelmäßige vierwöchentliche Abfuhr

 

                                                                                              Gebühr jährlich

 

pro Müllgroßbehälter (grün) mit

120 l Füllraum

64,80 €

pro Müllgroßbehälter (grün) mit

240 l Füllraum

129,60 €

pro Müllgroßbehälter (grün) mit

1.100 l Füllraum

594,00 €

 

 

 

6.   In § 5 Abs. 9 wird „§ 4 Abs. 9“ durch „§ 4 Abs. 11“ ersetzt.

 

7.   § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

1Für das Folgejahr wird der Berechnung der Vorauszahlung die Grundgebühr und die Leistungsgebühr nach den im Vorjahr angefallenen Entleerungen zugrunde gelegt, mindestens jedoch die Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. Abs. 2 Buchstabe a). 2Ist dies im Einzelfall nicht möglich oder ändert sich für das jeweilige Grundstück die Anzahl und/oder Größe der Restmüllbehältnisse, erfolgt die Berechnung nach der Grundgebühr und der Leistungsgebühr nach der Zahl der durchschnittlich zu erwartenden Leerungen für das jeweilige Restmüllbehältnis; mindestens wird jedoch die Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. Abs. 2 Buchstabe a) erhoben. 3Für während des Jahres neu anzuschließende Grundstücke beträgt die Gebührenschuld für jeden vollen anzusetzenden Kalendermonat ein Zwölftel der Jahresvorauszahlung nach Satz 1.

 

§ 2

 

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 01.06.2024 in Kraft.