Sitzung: 21.03.2024 Abfallwirtschafts- und Umweltausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10, Befangen: 0
Beschluss:
Der Abfallwirtschafts- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss und dem Kreistag, folgende Änderungen der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Kronach (Gebührensatzung) zu beschließen. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.06.2024 in Kraft.
Satzung
des Landkreises Kronach zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Kronach (Gebührensatzung)
Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Landkreis Kronach folgende Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Kronach (Gebührensatzung) vom 18.04.2023 wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Holsystem im Falle des § 4 Abs.
1 für private Haushaltungen berechnet sich aus
a) Grundgebühr
Behältergröße |
Grundgebühr jährlich |
Anzahl der enthaltenen Entleerungen |
|
pro Müllgroßbehälter mit |
80 l Füllraum |
151,32 € |
12 |
pro Müllgroßbehälter mit |
120 l Füllraum |
191,28 € |
12 |
pro Müllgroßbehälter mit |
240 l Füllraum |
295,20 € |
12 |
pro Müllgroßbehälter mit |
1.100 l Füllraum |
1.305,00 € |
12 |
sowie
b) Leistungsgebühr
Behältergröße |
Gebühr pro Entleerung |
||
pro Müllgroßbehälter mit |
80 l Füllraum |
3,36 € |
|
pro Müllgroßbehälter mit |
120 l Füllraum |
4,44 € |
|
pro Müllgroßbehälter mit |
240 l Füllraum |
6,60 € |
|
pro Müllgroßbehälter mit |
1.100 l Füllraum |
39,00 € |
|
pro Windeltonne mit |
120 l Füllraum |
2,22 € |
2.
§ 5 Abs.
2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Holsystem im Falle des § 4 Abs.
1 für Grundstücke, auf denen gewerblicher Gefäßmüll anfällt, berechnet sich aus
a) Grundgebühr
Behältergröße |
Grundgebühr jährlich |
Anzahl der enthaltenen Entleerungen |
|
pro Müllgroßbehälter mit |
80 l Füllraum |
115,20 € |
12 |
pro Müllgroßbehälter mit |
120 l Füllraum |
172,80 € |
12 |
pro Müllgroßbehälter mit |
240 l Füllraum |
345,60 € |
12 |
pro Müllgroßbehälter mit |
1.100 l Füllraum |
1.584,00 € |
12 |
sowie
b) Leistungsgebühr
Behältergröße |
Gebühr pro Entleerung |
||
pro Müllgroßbehälter mit |
80 l Füllraum |
2,40 € |
|
pro Müllgroßbehälter mit |
120 l Füllraum |
3,60 € |
|
pro Müllgroßbehälter mit |
240 l Füllraum |
7,20 € |
|
pro Müllgroßbehälter mit |
1.100 l Füllraum |
33,00 € |
3.
In § 5
Abs. 3 Satz 1 wird „60,00 €/Jahr“ ersetzt durch „84,00 €/Jahr“. In § 5 Abs. 3
Satz 2 wird „2,00 € pro Sack“ ersetzt durch „3,00 € pro Sack“.
4.
In § 5
Abs. 4 wird „je Abfallsack 3,00 €“ ersetzt durch „je Abfallsack 4,50 €“.
5.
§ 5 Abs.
5 wird wie folgt geändert:
Für die
Bereitstellung der Grünen Tonne im Falle des § 4 Abs. 5 beträgt die Gebühr für
regelmäßige vierwöchentliche Abfuhr
Gebühr
jährlich
pro Müllgroßbehälter (grün) mit |
120 l Füllraum |
64,80 € |
pro Müllgroßbehälter (grün) mit |
240 l Füllraum |
129,60 € |
pro Müllgroßbehälter (grün) mit |
1.100 l Füllraum |
594,00 € |
6.
In § 5
Abs. 9 wird „§ 4 Abs. 9“ durch „§ 4 Abs. 11“ ersetzt.
7.
§ 7 Abs.
1 erhält folgende Fassung:
1Für das
Folgejahr wird der Berechnung der Vorauszahlung die Grundgebühr und die
Leistungsgebühr nach den im Vorjahr angefallenen Entleerungen zugrunde gelegt,
mindestens jedoch die Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. Abs. 2
Buchstabe a). 2Ist dies im Einzelfall nicht möglich oder ändert sich
für das jeweilige Grundstück die Anzahl und/oder Größe der Restmüllbehältnisse,
erfolgt die Berechnung nach der Grundgebühr und der Leistungsgebühr nach der
Zahl der durchschnittlich zu erwartenden Leerungen für das jeweilige
Restmüllbehältnis; mindestens wird jedoch die Grundgebühr nach § 5 Abs. 1
Buchstabe a) bzw. Abs. 2 Buchstabe a) erhoben. 3Für während des
Jahres neu anzuschließende Grundstücke beträgt die Gebührenschuld für jeden
vollen anzusetzenden Kalendermonat ein Zwölftel der Jahresvorauszahlung nach
Satz 1.
§ 2
Die Satzungsänderung
tritt mit Wirkung vom 01.06.2024 in Kraft.