Sitzung: 17.04.2023 Kreistag
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Anwesend: 39, Befangen: 0
1.) § 29 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistages Kronach wird gestrichen.
2.) In § 31 der Geschäftsordnung des Kreistages Kronach wird nach Satz 1 nachfolgende Formulierung eingefügt:
„Er ist auch zuständig für alle Personalangelegenheiten für Kreisbedienstete, soweit sich nicht der Kreistag die Zuständigkeit vorbehalten oder dem Landrat übertragen hat (§ 43 GeschO).“
§ 31 bleibt im Übrigen unberührt.