Sitzung: 30.05.2022 Kreistag
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 44, Nein: 0, Anwesend: 44, Befangen: 0
Beschluss:
1. Der Kreistag Kronach beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung 2022 mit Anlagen:
Haushaltssatzung
für den Landkreis Kronach
für
das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der Art. 55 ff der Landkreisordnung erlässt der Landkreis Kronach folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben
mit 78.925.727
€
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 20.157.300 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.117.423 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach
Art. 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2022
auf 35.376.727 € (Umlagesoll) festgesetzt.
(2) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus nachstehenden Steuerkraftzahlen und
Schlüsselzuweisungen bemessen:
vom Statistischen Landesamt festgestellte Umlagekraftzahlen
der Grundsteuer A 418.750 €
der Grundsteuer B 6.569.122 €
der Gewerbesteuer 26.132.935 €
dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 26.763.684 €
der Umsatzsteuerbeteiligung 5.864.504 €
80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die
die kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr
2021 Anspruch hatten 18.481.308 €
Summe der Bemessungsgrundlage: 84.230.303 €
(3) Nach Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes werden die Umlagesätze für die Kreisumlage wie folgt festgesetzt:
1. aus der Steuerkraft der Grundsteuer
a) für
land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 42,0 v. H.
b) für die Grundstücke (B) 42,0 v. H.
2. aus der Steuerkraft der Gewerbesteuer 42,0 v.H.
3. aus dem
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
42,0 v.H.
4. aus der Umsatzsteuerbeteiligung 42,0 v.H.
5. aus den Schlüsselzuweisungen 42,0 v.H.
(4) Nach Art. 20 FAG werden keine erhöhten Umlagensätze für die Kreisumlage festgesetzt.
(5) Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die der Landkreis auf gemeindefreien Grundstücken erhebt und die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 310 v.H.
b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 320 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf 8.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2022 in Kraft.
Kronach, Der Kreistag
Klaus Löffler
Landrat
2. Der Kreistag Kronach beschließt den als Anlage beigefügten Finanzplan für die Jahre 2021 bis 2025 mit Investitionsprogramm.