Sitzung: 03.05.2021 Kreistag
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 48, Nein: 0, Anwesend: 48, Befangen: 0
Beschluss:
1. Der Kreistag Kronach beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung 2021 mit Anlagen:
Haushaltssatzung
für den Landkreis Kronach
für
das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund der Art. 55 ff der Landkreisordnung erlässt der Landkreis Kronach folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben
mit 74.265.100
€
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 14.451.600 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 5.967.600 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach
Art. 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2021
auf 31.618.800 € (Umlagesoll) festgesetzt.
(2) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus nachstehenden Steuerkraftzahlen und
Schlüsselzuweisungen bemessen:
vom Statistischen Landesamt festgestellte Umlagekraftzahlen
der Grundsteuer A 417.675 €
der Grundsteuer B 6.480.001 €
der Gewerbesteuer 19.644.662 €
dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 28.126.071 €
der Umsatzsteuerbeteiligung 5.346.202 €
80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die
die kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr
2020 Anspruch hatten 17.104.486 €
Summe der Bemessungsgrundlage: 77.119.097 €
(3) Nach Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes werden die Umlagesätze für die Kreisumlage wie folgt festgesetzt:
1. aus der Steuerkraft der Grundsteuer
a) für
land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 41,0 v. H.
b) für
die Grundstücke (B) 41,0 v. H.
2. aus der Steuerkraft der Gewerbesteuer 41,0 v.H.
3. aus dem
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
41,0 v.H.
4. aus der Umsatzsteuerbeteiligung 41,0 v.H.
5. aus den Schlüsselzuweisungen 41,0 v.H.
(4) Nach Art. 20 FAG werden keine erhöhten Umlagesätze für die Kreisumlage festgesetzt.
(5) Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die der Landkreis auf gemeindefreien Grundstücken erhebt und die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 310 v.H.
b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 320 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf 8.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft.
Kronach, Der Kreistag
Klaus Löffler
Landrat
2. Der Kreistag Kronach beschließt den als Anlage beigefügten Finanzplan für die Jahre 2020 bis 2024 mit Investitionsprogramm.
3. Der Kreistag Kronach beschließt, im Haushaltsjahr 2021 zur Finanzierung des Kommunalunternehmens Lucas-Cranach-Campus 1.000.000 Euro zur Verfügung zu stellen.