Sitzung: 20.04.2020 Ferienausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11, Befangen: 0
Beschluss:
1. Der Ferienausschuss beschließt
die nachfolgende Haushaltssatzung 2020 mit Anlagen
Haushaltssatzung
für den Landkreis Kronach
für
das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund der Art. 55 ff der Landkreisordnung erlässt der Landkreis Kronach folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben
mit 68.782.850
€
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 15.071.600 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.706.900 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach
Art. 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2020
auf 31.033.200 € (Umlagesoll) festgesetzt.
(2) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus nachstehenden Steuerkraftzahlen und
Schlüsselzuweisungen bemessen:
vom Statistischen Landesamt festgestellte Umlagekraftzahlen
der Grundsteuer A 418.864 €
der Grundsteuer B 6.505.083 €
der Gewerbesteuer 21.878.845 €
dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 26.690.946 €
der Umsatzsteuerbeteiligung 4.822.443 €
80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die
die kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr
2019 Anspruch hatten 15.374.650 €
Summe der Bemessungsgrundlage: 75.690.831 €
(3) Nach Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes werden die Umlagesätze für die Kreisumlage wie folgt festgesetzt:
1. aus der Steuerkraft der Grundsteuer
a) für
land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 41,0 v. H.
b) für die Grundstücke (B) 41,0 v. H.
2. aus der Steuerkraft der Gewerbesteuer 41,0 v.H.
3. aus dem
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
41,0 v.H.
4. aus der Umsatzsteuerbeteiligung 41,0 v.H.
5. aus den Schlüsselzuweisungen 41,0 v.H.
(4) Nach Art. 20 FAG werden keine Umlagensätze für die Kreisumlage festgesetzt.
(5) Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die der Landkreis auf gemeindefreien Grundstücken erhebt und die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 310 v.H.
b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 320 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 8.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2020 in Kraft.
Kronach, Der Kreistag
Klaus Löffler
Landrat
2.
Der Ferienausschuss beschließt den als
Anlage beigefügten Finanzplan 2019 bis 2023 mit Investitionsprogramm.