Sitzung: 18.07.2016 Kreistag
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 41, Nein: 0, Anwesend: 41
Beschluss:
Der Kreistag
beschließt die Richtlinien für die Gewährung von Kreiszuschüssen auf dem
Gebiete des Feuerwehrwesens an die Gemeinden wie folgt zu ändern:
§ 1 Abs. 1 erhält
folgende Fassung
Gefördert werden nur die Beschaffung und Unterhaltung
der für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen
Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen. Dazu zählen, soweit sie nicht bereits zur
Brandbekämpfung auf örtlicher Ebene notwendig sind,
- Geräte und Einrichtungen für die Abwehr von Ölgefahren
(Gerätewagen-Öl)
- Schlauchwagen
- Rüstwagen
- Atemschutzübungsstrecke
- Vergleichbare Gerätschaften, die für eine über die
herkömmliche örtliche Brandbekämpfung hinausgehende technische
Hilfeleistung erforderlich sind.
Es wird folgender § 1 a eingefügt.
Gefördert wird die für den überörtlichen Bedarf
erforderliche Beschaffung von Drehleitern. Die Höhe des Kreiszuschusses
entspricht grundsätzlich der Höhe der staatlichen Förderung, höchstens jedoch dem
von der Standortgemeinde nach Abzug aller Zuschüsse (Staat,
Landkreis, Versicherung, etc.) zu tragenden Eigenfinanzierungsanteil.
Die Zuschussgewährung steht unter dem Vorbehalt der
Bereitstellung von Haushaltsmitteln. Der Kreiszuschuss kann über mehrere Jahre
gestreckt ausbezahlt werden.
Die Richtlinienänderung tritt zum 01.07.2016 in Kraft