Sitzung: 09.05.2016 Kreisausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10
Beschluss:
Der Kreisausschuss
empfiehlt dem Kreistag die Richtlinien für die Gewährung von Kreiszuschüssen
auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens an die Gemeinden wie folgt zu ändern:
§ 1 Abs. 1 erhält
folgende Fassung
Gefördert werden nur die Beschaffung und Unterhaltung
der für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen
Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen. Dazu zählen, soweit sie nicht bereits zur
Brandbekämpfung auf örtlicher Ebene notwendig sind,
- Geräte und
Einrichtungen für die Abwehr von Ölgefahren (Gerätewagen-Öl)
- Schlauchwagen
- Rüstwagen
- Atemschutzübungsstrecke
- Vergleichbare
Gerätschaften, die für eine über die herkömmliche örtliche Brandbekämpfung
hinausgehende technische Hilfeleistung erforderlich sind.
Es wird folgender § 1 a eingefügt.
Gefördert wird die für den überörtlichen Bedarf
erforderliche Beschaffung von Drehleitern. Die Höhe des Kreiszuschusses
entspricht grundsätzlich der Höhe der staatlichen Förderung, maximal jedoch dem
von der Gemeinde zu tragenden Eigenanteil.
Die Zuschussgewährung steht unter dem Vorbehalt der
Bereitstellung von Haushaltsmitteln. Der Kreiszuschuss kann über mehrere Jahre
gestreckt ausbezahlt werden.
Die Richtlinienänderung tritt zum 01.01.2017 in Kraft