Sitzung: 25.04.2016 Kreistag
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Anwesend: 42
Beschluss:
1.
Der Kreistag beschließt die nachfolgende
Haushaltssatzung 2016 mit Anlagen
Haushaltssatzung
für den Landkreis Kronach
für
das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund der Art. 55 ff der Landkreisordnung erläßt der Landkreis
Kronach folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als
Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit
festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
in den
Einnahmen und Ausgaben mit 59.458.700
€
und im Vermögenshaushalt
in den
Einnahmen und Ausgaben mit 18.146.500 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
7.498.000 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1)
Die Höhe
des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach
Art. 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes
umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2016
auf 27.968.460 € (Umlagesoll) festgesetzt.
(2) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus
nachstehenden Steuerkraftzahlen und
Schlüsselzuweisungen bemessen:
vom Statistischen Landesamt festgestellte Umlagekraftzahlen
der Grundsteuer A 420.453
€
der Grundsteuer B 6.164.483
€
der Gewerbesteuer 20.224.794
€
dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 21.552.782
€
der Umsatzsteuerbeteiligung 2.847.087
€
80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die
die kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr
2014 Anspruch hatten
13.833.331 €
Summe der
Bemessungsgrundlage: 65.042.930 €
(3) Nach Art. 18 Abs. 3 des
Finanzausgleichsgesetzes werden die Umlagesätze
für die Kreisumlage wie folgt festgesetzt:
1. aus
der Steuerkraft der Grundsteuer
a) für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (A) 43,0 v. H.
b) für die Grundstücke (B) 43,0
v. H.
2. aus der Steuerkraft der Gewerbesteuer 43,0 v.H.
3. aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 43,0 v.H.
4. aus der Umsatzsteuerbeteiligung 43,0 v.H.
5. aus den Schlüsselzuweisungen 43,0 v.H.
(4) Nach Art. 20 FAG werden keine Umlagensätze
für die Kreisumlage festgesetzt.
(5) Die Steuersätze
(Hebesätze) für Gemeindesteuern, die der Landkreis auf gemeindefreien Grundstücken
erhebt und die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (A) 310 v.H.
b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 320
v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 8.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Diese
Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft.
Kronach, Der
Kreistag
Oswald
Marr
Landrat
ungeändert beschlossen
Ja 42 Nein 0 Anwesend 42
2.
Der Kreistag beschließt den als Anlage
beigefügten Finanzplan 2015 – 2019
jeweils unter Einarbeitung der in dieser
Sitzung beschlossenen Änderungen des vorgelegten Haushaltsentwurfes.