Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 45, Nein: 0, Anwesend: 45

Kreisrat Matthias Rudolph befindet sich bei der Abstimmung nicht mit im Saal.

 

 

Beschluss:

 

1.      Der Kreistag befürwortet grundsätzlich die Generalsanierung des „VHS-Hauses“ (Kulmbacher Str. 1) durch den Landkreis Kronach auf der Basis des Ergebnisses der gemeinsamen Besprechung von Stadt und Landkreis Kronach bei der Regierung von Oberfranken vom 21.05.2015.

 

Hierbei handelt es sich um folgende Eckpunkte:

 

-     Fördersatz Städtebauförderung - 80 %

-     Keine Minderung der förderfähigen Kosten nach der Städtebauförderung durch Mieteinnahmen der VHS

 

-     Förderung durch die Oberfrankenstiftung (denkmalpflegerischer Mehraufwand + Entlastung des kommunalen Eigenanteils)

 

-     Keine Anrechnung von Mieteinnahmen

 

2.      Im Falle der Generalsanierung des „VHS-Hauses“ durch den Landkreis gemäß Ziffer 1 geht sowohl das Baukosten-, als auch das Finanzierungsrisiko auf den Landkreis Kronach über.

 

3.      Voraussetzung der Sanierung des „VHS-Hauses“ durch den Landkreis Kronach ist der Erwerb des „VHS-Hauses“ durch den Landkreis Kronach.

 

4.      Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit der Stadt Kronach einen entsprechenden Vertragsentwurf zur Übertragung des Gebäudes mit dem Ziel einer umfassenden und nachhaltigen Gebäudesanierung durch den Landkreis Kronach auszuarbeiten.

 

5.      Ein entsprechender Vertragsentwurf ist dem Kreistag zeitnah vorzulegen. Zur Beschleunigung der Abwicklung kann auf eine Vorberatung im Kreisausschuss verzichtet werden, falls dies mit terminlichen Problemen verbunden ist.

 

6.      Vorbehaltlich der Zustimmung der Stadt Kronach  wird die Verwaltung zur Sicherstellung einer möglichst raschen Umsetzung beauftragt eine europaweite Architektenausschreibung für die Planung der Generalsanierung des VHS-Gebäudes durchzuführen.

 

Falls es zu keiner Einigung mit der Stadt Kronach hinsichtlich der Sanierung des VHS-Hauses kommt sind die Verfahrenskosten der Stadt Kronach in Rechnung zu stellen, bzw. von dieser an den Landkreis zu erstatten.

 

Die anfallenden Kosten werden  außerplanmäßig bewilligt.