Sitzung: 20.04.2015 Kreistag
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 43, Nein: 0, Anwesend: 43
Beschluss:
1. Der Kreistag beschließt die nachfolgende
Haushaltssatzung 2015mit Anlagen
Haushaltssatzung
für den Landkreis Kronach
für
das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der Art. 55 ff der Landkreisordnung
erläßt der Landkreis Kronach folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als
Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit
festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit 55.804.800
€
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit 16.600.300 €
ab.
§ 2
Der
Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 5.992.200
€ festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Die Höhe des durch sonstige
Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach
Art. 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes umzulegen ist, wird für das
Haushaltsjahr 2015
auf 26.783.542 € (Umlagesoll) festgesetzt.
(2) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus
nachstehenden Steuerkraftzahlen und
Schlüsselzuweisungen bemessen:
vom Statistischen Landesamt festgestellte Umlagekraftzahlen
der Grundsteuer A 336.510
€
der Grundsteuer B 4.954.010
€
der Gewerbesteuer 20.180.723
€
dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 20.178.570
€
der Umsatzsteuerbeteiligung 2.757.624
€
80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die
die kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr
2013 Anspruch hatten
13.163.925 €
Summe der
Bemessungsgrundlage: 61.571.362 €
(3) Nach Art. 18 Abs. 3 des
Finanzausgleichsgesetzes werden die Umlagesätze
für die Kreisumlage wie folgt festgesetzt:
1. aus
der Steuerkraft der Grundsteuer
a) für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (A) 43,5 v.
H.
b) für die Grundstücke (B) 43,5 v. H.
2. aus der Steuerkraft der Gewerbesteuer 43,5 v.H.
3. aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 43,5 v.H.
4. aus der Umsatzsteuerbeteiligung 43,5 v.H.
5. aus den Schlüsselzuweisungen 43,5 v.H.
(4) Nach Art. 20 FAG werden keine Umlagensätze
für die Kreisumlage festgesetzt.
(5) Die Steuersätze
(Hebesätze) für Gemeindesteuern, die der Landkreis auf gemeindefreien
Grundstücken erhebt und die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie
folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (A) 300 v.H.
b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 320
v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 8.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Diese
Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft.
Kronach, Der
Kreistag
Oswald
Marr
Landrat
ungeändert beschlossen Ja 43 Nein 0 Anwesend 43
2.
Der Kreistag beschließt den Finanzplan 2014 –
2018
jeweils unter Einarbeitung der in dieser Sitzung beschlossenen
Änderungen des vorgelegten Haushaltsentwurfes.
(Susanne Grebner befindet sich bei beiden Abstimmungen nicht im Saal)