Sitzung: 17.04.2023 Kreistag
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 45, Nein: 0, Anwesend: 45, Befangen: 0
Beschluss:
1. Der Kreistag Kronach beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 mit den zugehörigen Anlagen:
Haushaltssatzung
für den Landkreis Kronach
für
das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund der Art. 55 ff der Landkreisordnung erlässt der Landkreis Kronach folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben
mit 81.442.160
€
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 17.312.500 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.578.200 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach
Art. 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2023
auf 35.955.948 € (Umlagesoll) festgesetzt.
(2) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus nachstehenden Steuerkraftzahlen und
Schlüsselzuweisungen bemessen:
vom Statistischen Landesamt festgestellte Umlagekraftzahlen
der Grundsteuer A 418.079 €
der Grundsteuer B 6.617.514 €
der Gewerbesteuer 27.193.370 €
dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 29.168.779 €
der Umsatzsteuerbeteiligung 5.705.362 €
80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die
die kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr
2022 Anspruch hatten 16.506.297 €
Summe der Bemessungsgrundlage: 85.609.401 €
(3) Nach Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes werden die Umlagesätze für die Kreisumlage wie folgt festgesetzt:
1. aus der Steuerkraft der Grundsteuer
a)
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 42,0 v. H.
b) für die Grundstücke (B) 42,0 v. H.
2. aus der Steuerkraft der Gewerbesteuer 42,0 v. H.
3. aus dem
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 42,0 v. H.
4. aus der Umsatzsteuerbeteiligung 42,0 v. H.
5. aus den Schlüsselzuweisungen 42,0 v. H.
(4) Nach Art. 20 FAG werden keine erhöhten Umlagensätze für die Kreisumlage festgesetzt.
(5) Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die der Landkreis auf gemeindefreien Grundstücken erhebt und die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 310 v. H.
b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 320 v. H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf 8.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Kronach, Der Kreistag
Klaus Löffler
Landrat
2. Der Kreistag Kronach beschließt den als Anlage beigefügten Finanzplan für die Jahre 2022 bis 2026 mit Investitionsprogramm.