Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Der Abfallwirtschafts- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss und dem Kreistag, folgende Änderungen der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Kronach (Gebührensatzung) zu beschließen. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.08.2022 in Kraft.

 

Satzung

 

des Landkreises Kronach zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Kronach (Gebührensatzung)

 

Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Landkreis Kronach folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Kronach (Gebührensatzung) in der Fassung der Änderung vom 14.12.2018 wird wie folgt geändert:

 

1.   In § 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

 

Bei der Bereitstellung von Wertstoffbehältnissen (Papiertonne) über das in § 15 Abs. 4 Satz 2 und 4 AWS festgelegte Volumen hinaus richtet sich die Gebühr nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Wertstoffbehältnisse.

 

2.   In § 4 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

 

Bei der Abholung von Sperrmüll außerhalb der nach § 14 Abs. 4 AWS vorgenommenen regulären Tourenplanung (Express-Abholung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Anmeldung bzw. Abholung zum Wunschtermin) wird eine pauschale Gebühr nach Aufwand erhoben.

 

3.   In § 4 werden die bisherigen Abs. 5, 6, 7, 8 und 9 zu Abs. 7, 8, 9, 10 und 11.

 

4.   In § 5 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

 

Für die Bereitstellung der Grünen Tonne im Falle des § 4 Abs. 5 beträgt die Gebühr für regelmäßige vierwöchentliche Abfuhr

         

 

 

Gebühr jährlich

pro Müllgroßbehälter (grün) mit

120 l Füllraum

45,00 €

pro Müllgroßbehälter (grün) mit

240 l Füllraum

90,00 €

pro Müllgroßbehälter (grün) mit

1 100 l Füllraum

425,00 €

 

5.   In § 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

 

Die Gebühr für die Express-Abholung von Sperrmüll im Falle des § 4 Abs. 6 beträgt 180,00 € pro Abholung.

 

6.   Der bisherige § 5 Abs. 6 wird Abs. 7 und erhält folgende Fassung:

 

1Für die Benutzung des Geschirrmobils wird eine Gebühr von 25,00 € pro Tag der Benutzung erhoben. 2Für die Benutzung von Geschirr bzw. Besteck wird eine Gebühr von 0,03 € pro Geschirr- bzw. Besteckteil und Einsatztag erhoben. 3Die Gebühr wird nach Rückgabe des Geschirrmobils bzw. des Geschirrs berechnet. 4Kosten für in Verlust geratene oder beschädigte Teile des Geschirrmobils bzw. des Geschirrs und Bestecks sowie notwendiger Reinigungsaufwand werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.

 

7.   Der bisherige § 5 Abs. 7 wird Abs. 8.

 

§ 2

 

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 01.08.2022 in Kraft.