Sitzung: 31.05.2022 Abfallwirtschafts- und Umweltausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8
Beschluss:
Der Abfallwirtschafts- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss und dem Kreistag, folgende Änderungen der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Kronach (Gebührensatzung) zu beschließen. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.08.2022 in Kraft.
Satzung
des Landkreises Kronach zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Kronach (Gebührensatzung)
Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Landkreis Kronach folgende Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Kronach (Gebührensatzung) in der Fassung der Änderung vom 14.12.2018 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
Bei der Bereitstellung von
Wertstoffbehältnissen (Papiertonne) über das in § 15 Abs. 4 Satz 2 und 4 AWS
festgelegte Volumen hinaus richtet sich die Gebühr nach der Zahl und dem
Fassungsvermögen der Wertstoffbehältnisse.
2. In § 4 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
Bei der Abholung von Sperrmüll außerhalb der nach § 14 Abs. 4 AWS vorgenommenen regulären Tourenplanung (Express-Abholung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Anmeldung bzw. Abholung zum Wunschtermin) wird eine pauschale Gebühr nach Aufwand erhoben.
3. In § 4 werden die bisherigen Abs. 5, 6, 7, 8 und 9 zu Abs. 7, 8, 9, 10 und 11.
4. In § 5 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
Für die Bereitstellung der Grünen Tonne im
Falle des § 4 Abs. 5 beträgt die Gebühr für regelmäßige vierwöchentliche Abfuhr
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Gebühr jährlich |
pro Müllgroßbehälter (grün) mit |
120 l Füllraum |
45,00 € |
pro Müllgroßbehälter (grün) mit |
240 l Füllraum |
90,00 € |
pro Müllgroßbehälter (grün) mit |
1 100 l Füllraum |
425,00 € |
5.
In § 5 wird
folgender Abs. 6 eingefügt:
Die Gebühr für die Express-Abholung von
Sperrmüll im Falle des § 4 Abs. 6 beträgt 180,00 € pro Abholung.
6.
Der
bisherige § 5 Abs. 6 wird Abs. 7 und erhält folgende Fassung:
1Für die Benutzung des Geschirrmobils wird eine Gebühr von 25,00 € pro
Tag der Benutzung erhoben. 2Für die Benutzung von Geschirr bzw.
Besteck wird eine Gebühr von 0,03 € pro Geschirr- bzw. Besteckteil und
Einsatztag erhoben. 3Die Gebühr wird nach Rückgabe des
Geschirrmobils bzw. des Geschirrs berechnet. 4Kosten für in Verlust
geratene oder beschädigte Teile des Geschirrmobils bzw. des Geschirrs und
Bestecks sowie notwendiger Reinigungsaufwand werden nach tatsächlichem Anfall
berechnet.
7.
Der
bisherige § 5 Abs. 7 wird Abs. 8.
§ 2
Die Satzungsänderung
tritt mit Wirkung vom 01.08.2022 in Kraft.