Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt Kenntnis von der Neufassung des § 94 Abs. 6 SGB VIII. Der Jugendhilfeausschuss spricht für die Festsetzung eines Kostenbeitrags für den Regelfall folgende Empfehlung aus:

 

Ab Inkrafttreten der Regelung haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII bei vollstationärer Unterbringung ihre Einkünfte abzüglich der in § 93 Absatz 2 SGB VIII genannten Beträge in Höhe von 25 Prozent als Kostenbeitrag einzusetzen.

 

Eine abweichende Festsetzung ist nach einer Prüfung der Bedingungen im Einzelfall notwendig und möglich.

 

Die Umsetzung erfolgt zum 01.07.2021.