Sitzung: 08.04.2019 Kreistag
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 37, Nein: 0, Anwesend: 37, Befangen: 0
Beschluss:
1.
Der Kreistag beschließt die
nachfolgende Haushaltssatzung 2019 mit Anlagen
Haushaltssatzung
für den Landkreis Kronach
für
das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der Art. 55 ff der Landkreisordnung erläßt der Landkreis
Kronach folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als
Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit
festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
in den
Einnahmen und Ausgaben mit 63.557.500
€
und im Vermögenshaushalt
in den
Einnahmen und Ausgaben mit 17.279.600 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.315.800
€ festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1)
Die Höhe
des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach
Art. 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes
umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2019
auf 29.438.990 € (Umlagesoll) festgesetzt.
(2) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus
nachstehenden Steuerkraftzahlen und
Schlüsselzuweisungen bemessen:
vom Statistischen Landesamt festgestellte Umlagekraftzahlen
der Grundsteuer A 412.046
€
der Grundsteuer B 6.436.891
€
der Gewerbesteuer 20.813.960
€
dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 25.395.557
€
der Umsatzsteuerbeteiligung 4.143.842
€
80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die
die kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr
2018 Anspruch hatten
14.600.118 €
Summe der Bemessungsgrundlage: 71.802.414 €
(3) Nach Art. 18 Abs. 3 des
Finanzausgleichsgesetzes werden die Umlagesätze
für die Kreisumlage wie folgt festgesetzt:
1. aus
der Steuerkraft der Grundsteuer
a) für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (A) 41,0 v. H.
b) für die Grundstücke (B) 41,0 v. H.
2. aus der Steuerkraft der Gewerbesteuer 41,0 v.H.
3. aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 41,0 v.H.
4. aus der Umsatzsteuerbeteiligung 41,0 v.H.
5. aus den Schlüsselzuweisungen 41,0 v.H.
(4) Nach Art. 20 FAG werden keine Umlagensätze
für die Kreisumlage festgesetzt.
(5) Die Steuersätze
(Hebesätze) für Gemeindesteuern, die der Landkreis auf gemeindefreien
Grundstücken erhebt und die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie
folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (A) 310 v.H.
b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 320
v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 8.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Diese
Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2019 in Kraft.
Kronach, Der
Kreistag
Klaus
Löffler
Landrat
2.
Der Kreistag beschließt den
als Anlage beigefügten Finanzplan 2018 – 2022
jeweils unter Einarbeitung der in dieser Sitzung
beschlossenen Änderungen des vorgelegten Haushaltsentwurfes.
3.
Bei normalem
Haushaltsverlauf wird im Jahr 2019 keine Netto-Kreditaufnahme erwartet.
Bei der vorgesehenen Kreditermächtigung von 1,3 Mio. Euro (Nettokreditaufnahme 165 Tsd. Euro) handelt es
sich insoweit um eine reine Vorsorgemaßnahme
für folgende Fälle:
a.) Verspätete,
bzw. zeitverzögerte Auszahlung von Fördermitteln in erheblichem Umfang.
b.) Finanzierung
von im Jahr 2019 begonnenen und im Jahr 2020 fortgeführten
Investitionsmaßnahmen in der „haushaltslosen Zeit“ des Jahres 2020.
Beispielweise wird auf folgende Maßnahmen verwiesen:
Sanierung des LRA-Gebäudes (teilweise KIP-Programm)
(Gesamtvolumen ca. 6 Mio. Euro, HH-Ansatz 2019 = 2,1 Mio.
Euro)
Generalsanierung des VHS-Gebäudes
(Gesamtvolumen ca. 7 Mio. Euro, HH-Ansatz 2019 = 3,4 Mio.
Euro)
Sanierung der Heizzentralen am Schulzentrum und an der
Berufschule
(Gesamtvolumen ca. 2,5 Mio. Euro, HH-Ansätze 2019 = ca. 1,0
Mio. Euro)
Straßenbaumaßnahmen KC 16 und KC 32 (ca. 3,8 Mio. Euro)
Etc.
c.) Zudem lag
die Summe der ordentlichen Tilgungen in den Jahren 2014 bis 2018 deutlich über
den in gleichen Zeitraum aufgenommenen Krediten so dass in diesem Zeitraum die
Verschuldung spürbar zurückgefahren werden konnte.
d.) Letztendlich
ist im Falle eines tatsächlichen
Kreditbedarfs dieser ausschließlich zur Finanzierung von Maßnahmen aus dem
Bereich der Pflichtaufgaben vorgesehen.