Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 37, Nein: 0, Anwesend: 37, Befangen: 0

Beschluss:

 

1.    Der Kreistag beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung 2019 mit Anlagen

 

 

Haushaltssatzung für den Landkreis Kronach

für das Haushaltsjahr 2019

 

 

 

Aufgrund der Art. 55 ff der Landkreisordnung erläßt der Landkreis Kronach folgende Haushalts­satzung:

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit festgesetzt;

 

er schließt im Verwaltungshaushalt

                       in den Einnahmen und Ausgaben mit                                           63.557.500 €

                                                                                                                                                    

      

und im           Vermögenshaushalt

                       in den Einnahmen und Ausgaben mit                                           17.279.600 €

        

ab.

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaß­nahmen wird auf 1.315.800 € festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

      

 

§ 4

 

(1)    Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach

       Art. 18 ff des Fi­nanzausgleichsgesetzes umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2019

       auf 29.438.990 (Umlagesoll) festgesetzt.

 

 

(2)   Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus nachstehenden Steuerkraftzahlen und

       Schlüs­selzuweisungen bemessen:

 

       vom Statistischen Landesamt festgestellte Umlagekraftzahlen

       der Grundsteuer A                                                                                              412.046 €

       der Grundsteuer B                                                                                           6.436.891 €

       der Gewerbesteuer                                                                                       20.813.960 €

       dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer                                           25.395.557 €

       der Umsatzsteuerbeteiligung                                                                           4.143.842 €

       80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die

       die kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr

       2018 Anspruch hatten                                                                                  14.600.118 €

 

       Summe der Bemessungsgrundlage:                                                        71.802.414 €

                                                                                                                                                  

 

 

 

 

(3)   Nach Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes werden die Umlagesätze für die Kreisum­lage wie folgt festgesetzt:

 

       1.  aus der Steuerkraft der Grundsteuer

 

            a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)                                          41,0 v. H.

            b) für die Grundstücke (B)                                                                             41,0 v. H.                                                                           

 

       2. aus der Steuerkraft der Gewerbesteuer                                                         41,0 v.H.

       3. aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer                                     41,0 v.H.

       4. aus der Umsatzsteuerbeteiligung                                                                    41,0 v.H.

       5. aus den Schlüsselzuweisungen                                                                       41,0 v.H.

 

(4)   Nach Art. 20 FAG werden keine Umlagensätze für die Kreisumlage festgesetzt.

 

(5)   Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die der Landkreis auf gemeindefreien Grundstücken erhebt und die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festge­setzt:

 

       a) Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)                    310 v.H.

       b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital            320 v.H.

 

 

§ 5

 

       Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 8.000.000 €  festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2019 in Kraft.

 

 

 

 

Kronach,                                                                                Der Kreistag

 

 

 

                                                                                               Klaus Löffler

                                                                                               Landrat

 

2.    Der Kreistag beschließt den als Anlage beigefügten Finanzplan 2018 – 2022

 

 

jeweils unter Einarbeitung der in dieser Sitzung beschlossenen Änderungen des vorgelegten Haushaltsentwurfes.

 

3.    Bei normalem Haushaltsverlauf wird im Jahr 2019 keine Netto-Kreditaufnahme erwartet.

 

Bei der vorgesehenen Kreditermächtigung von 1,3 Mio. Euro (Nettokreditaufnahme 165 Tsd. Euro) handelt es sich insoweit um eine reine Vorsorgemaßnahme für folgende Fälle:

 

a.)  Verspätete, bzw. zeitverzögerte Auszahlung von Fördermitteln in erheblichem Umfang.

 

b.)  Finanzierung von im Jahr 2019 begonnenen und im Jahr 2020 fortgeführten Investitionsmaßnahmen in der „haushaltslosen Zeit“ des Jahres 2020.

 

Beispielweise wird auf folgende Maßnahmen verwiesen:

 

Sanierung des LRA-Gebäudes (teilweise KIP-Programm)

(Gesamtvolumen ca. 6 Mio. Euro, HH-Ansatz 2019 = 2,1 Mio. Euro)

 

Generalsanierung des VHS-Gebäudes

(Gesamtvolumen ca. 7 Mio. Euro, HH-Ansatz 2019 = 3,4 Mio. Euro)

 

Sanierung der Heizzentralen am Schulzentrum und an der Berufschule

(Gesamtvolumen ca. 2,5 Mio. Euro, HH-Ansätze 2019 = ca. 1,0 Mio. Euro)

 

Straßenbaumaßnahmen KC 16 und KC 32 (ca. 3,8 Mio. Euro)

 

Etc.

 

c.)   Zudem lag die Summe der ordentlichen Tilgungen in den Jahren 2014 bis 2018 deutlich über den in gleichen Zeitraum aufgenommenen Krediten so dass in diesem Zeitraum die Verschuldung spürbar zurückgefahren werden konnte.

 

d.)  Letztendlich ist  im Falle eines tatsächlichen Kreditbedarfs dieser ausschließlich zur Finanzierung von Maßnahmen aus dem Bereich der Pflichtaufgaben vorgesehen.