Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

 

1.      Das Vorkaufsrecht des Landkreises gemäß § 14 a des Unternehmenskaufvertrages Frankenwaldklinik besteht nur gegenüber der Gesellschaft (Frankenwaldklinik Kronach GmbH). Beim Erwerb der Frankenwaldklinik durch Helios handelt es sich insoweit um keinen ersten Verkaufsfall im Sinne des o. g. Vertrages. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den Landkreis Kronach ist insoweit allein aus diesem Anlass nicht möglich.

 

2.      Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 14 a des Unternehmenskaufvertrages Frankenwaldklinik ist in  jedem konkreten Einzelfall vom  zuständigen Kreisorgan zu treffen.