Sitzung: 10.03.2014 Kreisausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11
1. Das Vorkaufsrecht des Landkreises gemäß § 14 a des Unternehmenskaufvertrages Frankenwaldklinik besteht nur gegenüber der Gesellschaft (Frankenwaldklinik Kronach GmbH). Beim Erwerb der Frankenwaldklinik durch Helios handelt es sich insoweit um keinen ersten Verkaufsfall im Sinne des o. g. Vertrages. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den Landkreis Kronach ist insoweit allein aus diesem Anlass nicht möglich.
2. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 14 a des Unternehmenskaufvertrages Frankenwaldklinik ist in jedem konkreten Einzelfall vom zuständigen Kreisorgan zu treffen.