Sitzung: 24.04.2017 Kreistag
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 40, Nein: 0, Anwesend: 40
Beschluss:
1.
Der Kreistag beschließt die nachfolgende
Haushaltssatzung 2017 mit Anlagen
Haushaltssatzung
für den Landkreis Kronach
für
das Haushaltsjahr 2017
Auf Grund der Art. 55 ff der Landkreisordnung erlässt der Landkreis
Kronach folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für
das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt;
er schließt im
Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit 61.042.600
€
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben
mit 14.415.400 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitions-förderungsmaßnahmen wird auf
6.929.400 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Die Höhe des durch sonstige
Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach
Art. 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes
umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2017 auf 29.322.278 € (Umlagesoll) festgesetzt.
(2) Die Kreisumlage
wird in Hundertsätzen aus nachstehenden Steuerkraftzahlen und
Schlüsselzuweisungen bemessen:
vom Statistischen
Landesamt festgestellte Umlagekraftzahlen
der Grundsteuer A 441.352
€
der Grundsteuer B 6.229.041
€
der Gewerbesteuer 23.070.005
€
dem Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer 23.095.320
€
der Umsatzsteuerbeteiligung 3.224.030
€
80 v.H. der
Schlüsselzuweisungen, auf die
die kreisangehörigen
Gemeinden im Haushaltsjahr
2016 Anspruch hatten
15.458.003 €
Summe der
Bemessungsgrundlage: 71.517.751 €
(3) Nach Art. 18 Abs.
3 des Finanzausgleichsgesetzes werden die Umlagesätze
für die Kreisumlage wie folgt festgesetzt:
1. aus
der Steuerkraft der Grundsteuer
a) für land-
und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 41,0 v. H.
b) für die
Grundstücke (B) 41,0 v. H.
2. aus der Steuerkraft der
Gewerbesteuer 41,0 v.H.
3. aus dem Gemeindeanteil an
der Einkommensteuer
41,0 v.H.
4. aus der Umsatzsteuerbeteiligung 41,0 v.H.
5. aus den
Schlüsselzuweisungen 41,0 v.H.
(4) Nach Art. 20 FAG werden keine Umlagensätze
für die Kreisumlage festgesetzt.
(5) Die Steuersätze (Hebesätze) für
Gemeindesteuern, die der Landkreis auf gemeindefreien Grundstücken erhebt und
die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 310 v.H.
b) Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 320 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 8.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Diese
Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft.
Kronach, Der
Kreistag
Klaus
Löffler
Landrat
ungeändert beschlossen Ja
40 Nein 0 Anwesend 40
2.
Der Kreistag beschließt den als Anlage
beigefügten Finanzplan 2016 – 2020
jeweils unter Einarbeitung der in dieser Sitzung beschlossenen Änderungen
des vorgelegten Haushaltsentwurfes.