Sitzung: 29.06.2012 Abfallwirtschafts- und Umweltausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Der Abfallwirtschafts- und Umweltausschuss stimmt dem vorgelegten Zeitplan für die Erstellung der Gebührenkalkulation und die Behandlung der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung zu.
Zur Gestaltung der Satzungen werden folgende grundsätzliche Festlegungen getroffen:
1. Es werden Restmüllbehältnisse mit 80
(Alternative: 60), 120, 240 und 1.100 l Füllraum zugelassen. Die Behälter
werden durch den Landkreis zur Verfügung gestellt. Vorhandene Restmüllbehälter
können weiter genutzt werden, wenn diese mit Identifikationschip nachrüstbar
sind. Bei Neuanmeldungen werden Behälter durch den Landkreis bereitgestellt.
2. Das Mindestvolumen in l pro Person und Woche wird auf 7,5 l/Person, Woche (Alternative: 10
l/Person, Woche) festgesetzt.
3. Für die Entsorgung von Windeln und ähnlichen Abfällen, die bei
Kleinkindern und Pflegefällen anfallen, werden Windeltonnen mit 120 l Füllraum
zugelassen. Für diese Windeltonnen wird keine Grundgebühr erhoben,
Leerungsgebühren werden berechnet. Die Bezugsdauer wird bei Kleinkindern bis
zum 3. Lebensjahr begrenzt, im Übrigen auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit
bezogen.
Die Finanzierung der durch den
Verzicht auf die Grundgebühr entstehenden Gebührenausfälle muss über den
allgemeinen Kreishaushalt erfolgen.
4. Die Anzahl Mindestleerungen pro Jahr wird auf 12 festgesetzt.
5. Die Größe der zur Verfügung zu stellenden Papierbehälter wird in
Abhängigkeit vom bereitgestellten Restmüllvolumen festgelegt. Zulässig ist in
der Regel das doppelte Behältervolumen.
6. Bei Grundstücken mit Sackabfuhr wird eine pauschale Grundgebühr
erhoben, die geringfügig unter der Grundgebühr des kleinsten zugelassenen
Restmüllbehälter liegen soll. Die Leerungsgebühr ergibt sich durch den Preis
für die genutzten Restmüllsäcke.
7. Die Gebühr für zusätzliche Abfallsäcke darf nicht günstiger sein als
Gebühr einer Entleerung eines entsprechend großen Restmüllbehältnisses.
8. Die Berechnung der Vorauszahlungen für das Folgejahr erfolgt auf
Grundlage der Zahl der Leerungen im Vorjahr. Für die Vorauszahlungsberechnung
für das Jahr 2014 werden 26 Abfuhren (Alternative:
wird ein zu kalkulierender Durchschnittswert) zugrunde gelegt.
9. Die Gebühren werden zu vier Fälligkeitsterminen erhoben (jeweils zur
Quartalsmitte). Die Verrechnung von
Überzahlungen erfolgt grds. mit künftigen Fälligkeiten, eine Rückzahlung von
Überzahlungen wird nur auf Antrag bzw. bei vollständiger Abmeldung vorgenommen.
10. Im Übrigen sollen die bisherigen Satzungsregelungen sinngemäß weiter
gelten.