Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

 

Der Abfallwirtschafts- und Umweltausschuss stimmt dem vorgelegten Zeitplan für die Erstellung der Gebührenkalkulation und die Behandlung der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung zu.

 

Zur Gestaltung der Satzungen werden folgende grundsätzliche Festlegungen getroffen:

 

1. Es werden Restmüllbehältnisse mit 80 (Alternative: 60), 120, 240 und 1.100 l Füllraum zugelassen. Die Behälter werden durch den Landkreis zur Verfügung gestellt. Vorhandene Restmüllbehälter können weiter genutzt werden, wenn diese mit Identifikationschip nachrüstbar sind. Bei Neuanmeldungen werden Behälter durch den Landkreis bereitgestellt.

 

2. Das Mindestvolumen in l pro Person und Woche wird auf 7,5 l/Person, Woche (Alternative: 10 l/Person, Woche) festgesetzt.

 

3. Für die Entsorgung von Windeln und ähnlichen Abfällen, die bei Kleinkindern und Pflegefällen anfallen, werden Windeltonnen mit 120 l Füllraum zugelassen. Für diese Windeltonnen wird keine Grundgebühr erhoben, Leerungsgebühren werden berechnet. Die Bezugsdauer wird bei Kleinkindern bis zum 3. Lebensjahr begrenzt, im Übrigen auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit bezogen.

 

Die Finanzierung der durch den Verzicht auf die Grundgebühr entstehenden Gebührenausfälle muss über den allgemeinen Kreishaushalt erfolgen.

 

4. Die Anzahl Mindestleerungen pro Jahr wird auf 12 festgesetzt.

 

5. Die Größe der zur Verfügung zu stellenden Papierbehälter wird in Abhängigkeit vom bereitgestellten Restmüllvolumen festgelegt. Zulässig ist in der Regel das doppelte Behältervolumen.

 

6. Bei Grundstücken mit Sackabfuhr wird eine pauschale Grundgebühr erhoben, die geringfügig unter der Grundgebühr des kleinsten zugelassenen Restmüllbehälter liegen soll. Die Leerungsgebühr ergibt sich durch den Preis für die genutzten Restmüllsäcke.

 

7. Die Gebühr für zusätzliche Abfallsäcke darf nicht günstiger sein als Gebühr einer Entleerung eines entsprechend großen Restmüllbehältnisses.

 

8. Die Berechnung der Vorauszahlungen für das Folgejahr erfolgt auf Grundlage der Zahl der Leerungen im Vorjahr. Für die Vorauszahlungsberechnung für das Jahr 2014 werden 26 Abfuhren (Alternative: wird ein zu kalkulierender Durchschnittswert) zugrunde gelegt.

 

9. Die Gebühren werden zu vier Fälligkeitsterminen erhoben (jeweils zur Quartalsmitte). Die  Verrechnung von Überzahlungen erfolgt grds. mit künftigen Fälligkeiten, eine Rückzahlung von Überzahlungen wird nur auf Antrag bzw. bei vollständiger Abmeldung vorgenommen.

 

10. Im Übrigen sollen die bisherigen Satzungsregelungen sinngemäß weiter gelten.