Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 41, Nein: 0, Anwesend: 41

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt die Richtlinien für die Gewährung von Kreiszuschüssen auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens an die Gemeinden wie folgt zu ändern:

 

§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung

 

Gefördert werden nur die Beschaffung und Unterhaltung der für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen. Dazu zählen, soweit sie nicht bereits zur Brandbekämpfung auf örtlicher Ebene notwendig sind,

 

  1. Geräte und Einrichtungen für die Abwehr von Ölgefahren (Gerätewagen-Öl)
  2. Schlauchwagen
  3. Rüstwagen
  4. Atemschutzübungsstrecke
  5. Vergleichbare Gerätschaften, die für eine über die herkömmliche örtliche Brandbekämpfung hinausgehende technische Hilfeleistung erforderlich sind.

 

 

Es wird folgender § 1 a eingefügt.

 

Gefördert wird die für den überörtlichen Bedarf erforderliche Beschaffung von Drehleitern. Die Höhe des Kreiszuschusses entspricht grundsätzlich der Höhe der staatlichen Förderung, höchstens jedoch dem von der Standortgemeinde nach Abzug aller Zuschüsse (Staat, Landkreis, Versicherung, etc.) zu tragenden Eigenfinanzierungsanteil.

 

Die Zuschussgewährung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln. Der Kreiszuschuss kann über mehrere Jahre gestreckt ausbezahlt werden.

 

Die Richtlinienänderung tritt zum 01.07.2016 in Kraft